Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht erst für den Voranmeldungszeitraum des Zugangs der Rechnung besteht. Im entschiedenen Fall war die Rechnung im Dezember 1999 erstellt worden, zugegangen ist die Rechnung erst im Januar 2000. Folglich bestand eine Vorsteuerberechtigung auch erst für den Januar 2000. Dies bedeutet, dass für rückwirkend ausgestellte Rechnungen kein rückwirkender Vorsteuerabzug bestehen kann. Wird z.B. während einer Betriebsprüfung eine Rechnung beanstandet, so begründet eine nachträglich beschaffte ordnungsmäßige Rechnung keinen Vorsteuerabzug für den Prüfungszeitraum. Dies führt zu Umsatzsteuernachforderungen, die mit 0,5 % für jeden Monat verzinst werden müssen. Sie sollten daher in Ihrem Unternehmen anordnen, dass nur einwandfreie Rechnungen bezahlt werden.