Als Unternehmer müssen Sie die Entscheidung über die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen in dem Besteuerungszeitraum treffen, in dem die Steuer für die Bauleistungen und der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entstanden sind. Dieser Grundsatz der Sofortentscheidung gilt auch dann, wenn eine Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt oder noch abänderbar ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg verweist in seiner Urteilsbegründung auf die Auslegung des Umsatzsteuerrechts durch den Europäischen Gerichtshof. Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, ist abzuwarten: Es wurde Revision eingelegt.