Wenn ein Umzugsunternehmen für noch benutzbare Umzugskartons einen Teil des Kaufpreises erstattet, dann ist die Erstattung keine Erlösminderung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die Rückgabe eine eigenständige Lieferung - mit der Folge, dass die Umsatzsteuer in voller Höhe abzuführen ist und ein späterer Vorsteuerabzug nicht möglich ist, wenn die Rückgabe durch eine Privatperson erfolgt. Für Branchen mit ähnlichen Geschäftsmodellen gilt damit Vergleichbares.