Als Belegnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung genügt es nicht, dass der Unternehmer den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, und nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt. Soweit er nach der Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann, geht das zu seinen Lasten, meint das Finanzgericht München. Bei digitalisierten Ausfuhrbelegen, die Zollstempel enthalten, sei nämlich in diesem Fall nicht hinreichend feststellbar, ob der Stempelabdruck durch einen Originalstempel aufgebracht oder nur aufgedruckt wurde.