E-Mail 0371 432000 Anfahrt Kanzlei

Normaler Umsatzsteuersatz für Vermietung von Bootsliegeplätzen

Auch wenn ein Boot ebenso der Übernachtung dienen kann wie ein Campingwagen, sind Bootsliegeplätze nicht mit Campingflächen gleichzusetzen und daher mit dem vollen Umsatzsteuersatz abzurechnen.

Der in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU vorgesehene ermäßigte Steuersatz für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen kann nicht für die Vermietung von Bootsliegeplätzen angewandt werden. Nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs hin hat der Bundesfinanzhof nun ebenfalls entschieden, dass die Wasserfläche eines Bootsliegeplatzes keine Campingfläche ist. Für die Vermietung von Bootsliegeplätzen gilt daher der Regelsteuersatz.

 
[mmk]
 

Footerlogo - Mesch Consulting

 Kaßbergstr. 32
 09112 Chemnitz

 +49 371 432000
 +49 371 4320033

 kanzlei@mesch-consulting.de
 www.mesch-consulting.de