Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 sind verabschiedet worden, allerdings sind die laufenden Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so dass mit weiteren Änderungen zu rechnen ist. Einige der wesentliche Änderungen im bisherigen sind im Folgenden genannt.
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Die Steuerfreiheit des Zuschlags setzt voraus, dass dieser in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt ist. Bei einer Nettolohnvereinbarung muss der Zuschlag zusätzlich gezahlt werden.
Mahlzeitengestellung bei Seminaren: Eine übliche Beköstigung ist mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Der Bruttowert der Mahlzeit einschließlich Umsatzsteuer darf 40 Euro nicht übersteigen. Getränke (auch alkoholische) gehören zu den Mahlzeiten, wenn sie üblicherweise zusammen mit den Mahlzeiten eingenommen werden. Eine Versteuerung der Mahlzeit unterbleibt, wenn der Mitarbeiter eine Zuzahlung in Höhe des Sachbezugswertes leistet, z.B. durch Abzug von der steuerfreien Verpflegungspauschale innerhalb der Reisekostenabrechnung. Übersteigt der Wert der Mahlzeit einschließlich Getränke den Betrag von 40 Euro, ist sie mit ihrem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn anzusetzen.
Gutscheine: Die Freigrenze von 50 Euro wird nicht berücksichtigt, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der Ware ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben sind. Folgende Gutscheine werden daher beanstandet: "Gutschein über Super-Benzin im Wert von 40 Euro, einzulösen bei der Tankstelle ..." und "40 Liter Normalbenzin, maximal jedoch 50 Euro". Unbedenklich wäre dagegen folgender Gutschein: "Gutschein über 30 Liter Normalbenzin, einzulösen bei der Tankstelle ...". Diese Regelung findet auch auf die 40-Euro-Gutscheine Anwendung, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag, bestandene Prüfung, Betriebsjubiläum) zugewendet werden.
Firmenwagen: Die Kosten einer Sonderausstattung (z.B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) werden ab dem Zeitpunkt des Einbaus in die 1 % / 0,03 %-Regelung einbezogen. Der Wert des Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt hingegen auf Grund einer besonderen Steuerbefreiungsvorschrift unberücksichtigt.
Zinsvorteile: Ab dem 1. Januar 2004 sind Zinsvorteile anzunehmen, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Effektivzins für ein Darlehen 5 % (bisher 5,5 %) unterschreitet.
Geburtstagsfeier: Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers ein, so wird von einer Lohnbesteuerung abgesehen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer je teilnehmende Person nicht mehr als 110 Euro betragen.