Seit dem 1. April 2003 kommt es bei der Prüfung der Geringfügigkeit eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr darauf an, dass die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt. Dadurch entstand der Eindruck, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten geringfügig Beschäftigter nicht mehr aufgezeichnet werden müssen. Dem sind die Sozialversicherungsträger entgegen getreten. Sie behaupten, dass sie die Aufzeichnung der wöchentlichen Arbeitsstunden benötigen für:
Entscheidungen über die Versicherungsfreiheit zur Arbeitslosenversicherung.
Entscheidungen über die Versicherungspflicht von beschäftigten Studenten.
Beitragsrechtliche Beurteilungen von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen.
Abgrenzungen zwischen kurzfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung.
Anwendung des Entstehungsprinzips bei allgemein verbindlichen Tarifverträgen.
Die Vorlage von Arbeitsverträgen allein reicht nicht aus, weil diese nicht unbedingt die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Sie sind also weiterhin gezwungen, Stundenaufzeichnungen für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter zu führen.