Arbeitnehmer müssen die Beiträge ihres Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds als laufenden Arbeitslohn versteuern, wenn sie hierdurch einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber dem Fonds erwerben. Dabei ist es nach Ansicht der Richter am Bundesfinanzhof unschädlich, dass der Leistungsanspruch erst nach Ablauf einer vereinbarten oder vorgegebenen Dienstzeit entstehen wird. Ebenso steht es nach der Urteilsbegründung der Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn nicht entgegen, dass die Ansprüche unter einem Abtretungs- und Verpfändungsverbot stehen. Selbst dann, wenn der Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis verfällt, ist zunächst von einem Lohnbestandteil auszugehen.