Spenden ins EU-Ausland sind abziehbar, wenn die begünstigte Organisation die Vorgaben der Abgabenordnung erfüllt. Dazu darf das Finanzamt vom Spender die Vorlage eines bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts verlangen. Diese Anforderung hält der Bundesfinanzhof sowohl für geeignet als auch notwendig, um die Steuerbegünstigung zu prüfen. Dagegen darf das Finanzamt nicht verlangen, dass die Zuwendungsbestätigung der Stiftung dem amtlichen Vordruck aus Deutschland entspricht. Sie muss aber den Erhalt der Spende, deren ausschließlich satzungsgemäße Verwendung und die Einhaltung des satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecks bestätigen.