Der Steuervorteil aus haushaltsnahen Beschäftigungen oder Handwerkerleistungen wird nur auf die im jeweiligen Jahr festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Wird in diesem Jahr jedoch keine Steuer festgesetzt, weil das Einkommen des Steuerzahlers nicht hoch genug ist, kann er weder eine Auszahlung verlangen noch den Steuervorteil in ein anderes Jahr verlagern, auch wenn dies bei gewissen anderen Steuerermäßigungen möglich ist.