Im Sommer hat das Bundesverfassungsgericht in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht zu den Einkünften eines volljährigen Kindes zählen. Durch einen Erlass wird dieses Urteil bei allen neuen Anträgen automatisch berücksichtigt. Die Finanzverwaltung prüft derzeit jedoch, ob weitere Abzüge vom Einkommen vorzunehmen sind, weil diese Einkommensbestandteile ebenfalls nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes zur Verfügung stehen, zum Beispiel die Lohn- und Kirchensteuer oder Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.