Ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung, meint der Bundesfinanzhof. Dabei ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung.